Die ab dem 01. Januar 2018 in Kraft getretene Novelle des Handelsgesetzbuches führt bestimmte neue Regeln ein, die die Haftung sowohl der Statutarorganmitglieder als auch der Gesellschafter von Handelsgesellschaften erweitern. Gemäß dem Gesetzgeber ist Ziel dieser neuen Regelung die Erhöhung des Schutzes der Gesellschaft und der Gläubiger vor dem Handeln oder der Untätigkeit der Statutarorgane (auch ehemaliger) und vor unangemessenen Eingriffen der Gesellschafter in die Gesellschaftstätigkeit.

Die neuen Regeln können in Kürze wie folgt zusammengefasst werden:

  • Wurde in einer Gesellschaft mit einem einzigen Statutarorgan nach dem Erlöschen seiner Funktion kein neuer Statutarorgan auch nicht binnen 60 Tagen seit dem Ablauf der zu diesem Zweck bestimmten Frist ernannt, dann ist der ehemalige Statutarorgan binnen 30 Tagen zur Stellung eines Antrages auf Löschung der Gesellschaft verpflichtet.
  • Erfüllt der Mitglied des Statutarorgans nicht mehr die Bedingungen für die Ausübung seiner Funktion gemäß dem Gewerbegesetz (z.B. Bedingung der Unbescholtenheit oder Sonderbedingungen gemäß konkreter Gewerbeberechtigung), dann erlischt seine Funktion automatisch an dem Tag, an dem er diese Bedingungen zu erfüllen aufhörte.
  • Ehemaliger Mitglied des Statutarorgans der Gesellschaft ist zur Gewährung von angemessener Mitwirkung gegenüber Gerichten, Finanzämtern, Sozialversicherung, Krankenversicherungen, Masseverwaltern oder Gerichtsvollziehern verpflichtet, sofern solche Mitwirkung den Zeitraum betrifft, in welchem die betroffene Person die Funktion des Mitglieds des Statutarorgans ausübte. Das Statutarorgan hat Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der so gewährten Mitwirkung ausgegebenen Kosten.
  • Personen, die die Tätigkeit des Statutarorgans faktisch ohne Ernennung in diese Funktion ausüben, sind gleichermaßen haftbar wie die ordentlich ernannten Mitglieder der Statutarorgane. Es handelt sich um Fälle der sog. „faktischen Direktoren“, die trotz der Tatsache, dass in die Funktionen der Leitungsorgane der Gesellschaft formell andere Personen ernannt wurden, die Gesellschaft tatsächlich führen und über sie entscheiden.
  • Mitglieder der Statutarorgane sind gegenüber Gläubigern für den Schaden haftbar, der ihnen in Folge der Pflichtverletzung zur rechtzeitigen Stellung des Antrags auf Konkurseröffnung entstanden ist.
  • Für die Pflichtverletzung zur rechtzeitigen Stellung des Antrags auf Konkurseröffnung kann das Statutarorgan auch mittels Gerichtsentscheidung über seinen Ausschluss sanktioniert werden (sog. Disqualifikation). In einem solchen Fall kann das Gericht dem jeweiligen Statutarorgan die Ausübung der Funktion des Statutarorgans oder des Mitglieds der Aufsichtsorgane in jedweder Gesellschaft für die Dauer von 3 Jahren verbieten.
  • Das Gericht kann mit der Ausschlussentscheidung (Disqualifikation) auch die Verletzung der Gesetzespflicht des Statutarorgans zur Gewährung der Mitwirkung im Konkurs- oder Exekutionsverfahren sanktionieren.
  • Unterschriften der Statutarorgane und Mitglieder anderer Gesellschaftsorgane an Unterschriftsmustern, die Zustimmung zu der Funktionsbestellung beinhalten und im Zusammenhang mit der Eintragung dieser Organe ins Handelsregister in die Urkundensammlung beigelegt werden, müssen notariell beglaubigt werden.
  • Die Gesellschafter und die herrschenden Personen haften gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, als der beherrschten Person, für den durch den Konkurs der beherrschten Person verursachten Schaden dann, wenn sie dem Konkurs durch ihr Verhalten wesentlich beigetragen haben. Schadenersatzansprüche der Gläubiger können unmittelbar von den Gesellschaftern oder den herrschenden Personen geltend gemacht werden; die Verjährungsfrist der Ansprüche beträgt 1 Jahr. Diese Personen können sich dieser Haftung nur dann entledigen, wenn sie beweisen, dass sie informiert und in gutem Glauben vorgegangen sind.
  • Die Novelle hat eine neue Straftat eingeführt – unlautere Liquidation, die eine Person begeht, die die Lösung der Unternehmensbeendigung durch Liquidation zu vereiteln beabsichtigt, und zu diesem Zwecke eine andere Person ersucht oder vermittelt, die nur ihren Namen und ihre Identität zu der die Gesellschaft betreffenden Rechte- und Pflichtenübernahme verleiht, wobei sie kein wirkliches Interesse an deren Ausübung hat. Gleichfalls begeht die Straftat auch die Person, die in der Position der „die Identität verleihenden Person“ auftritt. Diese Straftat kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden.

Boris Brhlovič, Dominika Schweighoferová