Zum 08. November 2017 trat eine Novelle des Handelsgesetzbuches in Kraft, die, außer anderem, Änderungen im Bereich der Gesellschaftsverschmelzung eingeführt hat. Der Zweck dieser Novelle ist die Erhöhung des Gläubigerschutzes durch die Einführung neuer Verschmelzungsregeln.

Die durch die Novelle eingeführten Änderungen können in Kürze wie folgt zusammengefasst werden:

  • Eine Verschmelzung kann nur von finanziell gesunden Gesellschaften durchgeführt werden. Aus diesem Grund müssen zum Tag der Wirksamkeit der Verschmelzung folgende Erfordernisse erfüllt werden: (i) der Wert der Verbindlichkeiten der übernehmenden Gesellschaft darf nicht ihren Vermögenswert übersteigen, (ii) die übernehmende Gesellschaft oder die erlöschende Gesellschaft dürfen nicht in Liquidation sein, (iii) gegenüber der übernehmenden Gesellschaft oder der erlöschenden Gesellschaft dürfen weder die Wirkungen der Insolvenzeröffnung noch die Wirkungen der Eröffnung des Restrukturierungsverfahrens oder der Restrukturierungsgenehmigung eintreten, (iv) gegenüber der übernehmenden Gesellschaft oder der erlöschenden Gesellschaft darf kein Verfahren über deren Auflösung geführt werden.
  • Sind die oben angeführten Bedingungen nicht erfüllt, dann sind alle Mitglieder der Gesellschaftsorgane verpflichtet, sich jeglicher zur Gesellschaftsverschmelzung führenden Handlungen zu enthalten. Andernfalls sind sie den Gläubigern gegenüber für den verursachten Schaden verantwortlich.
  • Die betroffenen Gesellschaften sind verpflichtet, die Erstellung eines Wirtschaftsprüferberichtes sicherzustellen, der bestätigt, dass das Vermögen der übernehmenden Gesellschaft zum Stichtag höher sein wird als der Wert ihrer Verbindlichkeiten. Wird der Jahresabschluss der erlöschenden Gesellschaft nicht vom Wirtschaftsprüfer bestätigt, dann muss der Bericht auch eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Forderungen und Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft beinhalten. Der Wirtschaftsprüferbericht ist dem Antrag auf Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister beizulegen.
  • Aus der Sicht der Buchhaltung kann der Stichtag rückwirkend frühestens zum ersten Tag der Rechnungsperiode festgelegt werden, in welcher der Entwurf des Verschmelzungsvertrages oder der Entwurf des Spaltungsprojektes erstellt wird. Die Regel, dass der Stichtag nicht später als zum Tag der Eintragung der Verschmelzung eintreten darf, wurde beibehalten.
  • Die betroffenen Gesellschaften sind verpflichtet, dem Steuerverwalter (Steueramt, Zollamt) die Erstellung des Entwurfes des Verschmelzungsvertrages / Spaltungsprojektes mitzuteilen, und das spätestens 60 Tage vor dem Tag der Stattfindung der Hauptversammlung, welche die Genehmigung dieses Vertrages beschließen soll. Sind die Geschäftsanteile oder die Aktien betroffener Gesellschaften durch Pfandrecht belastet, dann muss in derselben Frist eine ähnliche Mitteilung auch dem Pfandgläubiger zugestellt werden.
  • Der Antrag auf Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister muss spätestens binnen 30 Tagen seit der Genehmigung des Verschmelzungsvertrages gestellt werden.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf ging aus dem Inkrafttreten zum 01. Januar 2018 aus, jedoch ist es im Rahmen des Legislativprozesses im Nationalrat der Slowakischen Republik zur Änderung des Inkrafttretens des Teils der die Verschmelzung betreffenden Änderungen gekommen, und zwar zum Tag der Veröffentlichung des Gesetzes in der Gesetzessammlung, d.h. ab dem 08. November 2017. Eine Ausnahme bilden die Gesellschaftsverschmelzungen, bei welchen die betroffenen Vertragsentwürfe von den Gesellschaftsorganen vor dem 08. November 2017 genehmigt wurden. Bei diesen Gesellschaften werden, unter der Bedingung, dass der Antrag ins Handelsregister spätestens binnen 90 Tagen gestellt wird, die bisherigen Vorschriften angewandt.

Die durch die Novelle eingeführten Änderungen können in Kürze wie folgt zusammengefasst werden:

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf ging aus dem Inkrafttreten zum 01. Januar 2018 aus, jedoch ist es im Rahmen des Legislativprozesses im Nationalrat der Slowakischen Republik zur Änderung des Inkrafttretens des Teils der die Verschmelzung betreffenden Änderungen gekommen, und zwar zum Tag der Veröffentlichung des Gesetzes in der Gesetzessammlung, d.h. ab dem 08. November 2017. Eine Ausnahme bilden die Gesellschaftsverschmelzungen, bei welchen die betroffenen Vertragsentwürfe von den Gesellschaftsorganen vor dem 08. November 2017 genehmigt wurden. Bei diesen Gesellschaften werden, unter der Bedingung, dass der Antrag ins Handelsregister spätestens binnen 90 Tagen gestellt wird, die bisherigen Vorschriften angewandt.

Boris Brhlovič, Dominika Schweighoferová